/ Arbeit & Recht
/ Arbeitsrecht
/ Rechtsprechung
/ Archiv Rechtsprechung
News vom 12.01.2005Ein Oberstudienrat scheiterte mit der Klage, sein Unterrichtsdeputat um mindestens zwei Stunden zu kürzen. Der Lehrer mit typischen Korrekturfächern argumentierte, sein Arbeitspensum - inklusive der üblichen Lehrerpflichten - übersteige deutlich die im Land gültige Beamten-Arbeitszeit von 38,5 Stunden (in NRW bis zum 31. Januar 2004).
In der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) erhielt er teilweise Recht, allerdings verneinten die Richter einen strikten Rechtsanspruch auf Verringerung der Pflichtstundenzahl. Es fehle die Rechtsgrundlage, die Selbsteinschätzung der Arbeitszeit von Lehrern sei subjektiv und von vielen Einzelfaktoren abhängig, die ein Gericht nicht prüfen könne: Etwa Erfahrung, Klassenstärke, persönliche Befähigung oder formale Faktoren wie Entlastungs- und Anrechnungsstunden. Wissenschaftliche Rechtsgutachten kämen in der Frage der Lehrerarbeitszeit zu nicht aussagekräftigen Ergebnissen: Aufgrund der erheblichen Schwankungsbreite sei die Arbeitsbelastung von Gymnasiallehrern nicht objektiv feststellbar, so das OVG. Allein der Dienstherr könne deshalb einschätzen und festlegen, ob sich die Lehrerarbeitszeit im für Beamte gültigen Rahmen bewege. Willkür und offensichtliche Fehler seien dabei auszuschließen. Die OVG-Richter verwiesen zudem auf die aktuelle rechtliche Lage bei Urteilsverkündung.