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02.06.2006

Privatschulen: zu geringes Gehalt sittenwidrig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beurteilt das geringe Gehalt eines Schulleiters einer Privatschule in Brandenburg als sittenwidrig.

Er erhielt nur rund 70 Prozent der im öffentlichen Dienst üblichen Bezahlung, die ihm in einer vergleichbaren Position zugestanden hätte.

Das Bundesarbeitsgericht hob in seinem Urteil hervor, dass auch für Privatschulen die Schulgesetze der Länder verbindlich seien. Zudem habe sich eine Schule nach den allgemeinen rechtlichen Maßstäben sowie den Grundwerten der Gesellschaft zu richten. Schließlich erhielten Privatschulen in der Regel öffentliche Zuschüsse.
Im vorliegenden Fall betrug der Finanzzuschuss zu den Personalkosten 97 Prozent einer vergleichbaren öffentlichen Schule mit Zulagen und Arbeitgeberanteilen. Voraussetzung für die Genehmigung sei eine Vergütung der angestellten Lehrkräfte in Höhe von mindestens 75 Prozent der im öffentlichen Dienst üblichen Gehälter. Der Zusammenhang zwischen Finanzhilfe aus Steuergeldern und der Mindestvergütung sei verletzt, die Bezahlung verstoße gegen die guten Sitten, so das BAG.

Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht hat zu klären, wie hoch die im Land Brandenburg übliche Vergütung von Schulleitern an Privatschulen ist.

(BAG, Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 549/05)

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