12.01.2005

Schadenersatz: Genehmigter PKW-Einsatz für dienstliche Zwecke

Der Dienstherr kann sich nicht drücken: Nutzen Beamte ihren PKW mit ausdrücklicher Genehmigung für dienstliche Zwecke, müssen Kosten von Sachschäden oder Folgekosten von Unfällen ersetzt werden - wenn sie berufsbedingt entstehen.

Ein Sonderschullehrer war nicht nur fest einer Schule zugewiesen, sondern sprang zusätzlich an anderen Standorten ein: nämlich als Einsatzlehrer zur integrierten Förderung. Nur donnerstags und freitags unterrichtete er an seiner Stammschule, montags bis mittwochs war er an sechs verschiedenen Grundschulen tätig. Die Dienstreisegenehmigung erteilte man ihm per Bescheid.
Montags hatte der Kläger einen selbst verschuldeten Unfall. Die Unfallstrecke war mit dem Weg zur Stammschule identisch. Deshalb weigerte sich die Dienstbehörde, dem Kläger Folgekosten des Unfalls zu erstatten: 300 Euro Eigenbeteiligung zur Vollkasko sowie den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes, der auf 199,96 Euro beziffert wurde. Die Vollkaskoversicherung des Klägers hatte den Unfallschaden bereits ausgeglichen.
Das Verwaltungsgericht (VG) bestätigte den Anspruch auf den Schadenersatz. Laut VG handelt es sich um Kosten, auf denen der Kläger ansonsten allein sitzen bleibt. Da der Dienstherr die Fahrten genehmigt habe, trage er das Schadensrisiko und sei zur vollen Erstattung verpflichtet. Und das, zumal Beamte, die Dienstfahrten mit dem Privatwagen zurücklegten, der öffentlichen Hand die Anschaffung und kostspielige Unterhaltung von Dienst-PKW ersparen.
Ihnen sei bei Dienstunfällen - unabhängig von Körperschäden - auch Ersatz für andere erlittene Einbußen zuzuerkennen. Selbst während einer Fahrt zur Stammdienststelle bleibe die Fahrt eine Dienstfahrt. Außerdem sei der erste Teil einer Wegstrecke oft mit dem Weg zur Stammdienststelle identisch.
Allerdings bekräftigte das VG, dass Beamte, die mit einem Privatfahrzeug täglich zur Stammdienststelle pendeln, keine derartigen Ansprüche geltend machen könnten. Ohne ausdrückliche Dienstreisegenehmigung unternähmen sie im Gegensatz zum Kläger freiwillige Fahrten. (OVG-Urteil Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2003 ? 2 A 11521/03)

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