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04.03.2005

Schadenersatzanspruch bei zu später Beförderung

Übergeht der Dienstherr Beamte bei Beförderungen zu Unrecht, haben sie Anspruch auf Schadenersatz auch wenn im Verfahren keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Massenbeförderungen, bei denen die Zahl der Aspiranten größer ist als die Summe der offenen Planstellen, bedürfen der sorgfältigen Gestaltung. Der Dienstherr entwirft in der Regel Kriterien für ein Auswahlverfahren. Die jedoch, das monierte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im letzten Jahr, müssen für die betroffenen Beamten transparent und das Verfahren nachvollziehbar sein.

Im vorliegenden Fall ging es um die jährliche Beförderungsaktion zum Oberstudienrat in Rheinland-Pfalz. Hauptkritikpunkte des BVerwG: Beamte bringe man in eine Rangfolge, die sich aus fiktiv ermittelten Anstellungsdaten ergebe. Diese teile man den Betroffenen zwar mit, sie ließen allerdings keine Rückschlüsse auf die persönlichen Erfolgsaussichten zu. Zudem bleibe im Dunkeln, ob und wie gesetzliche Auslesekriterien – etwa der Grundsatz der Bestenauslese – beim Ermitteln der fiktiven Anstellungsdaten berücksichtigt worden seien.

Im vorliegenden Fall klagte eine Lehrerin durch alle Instanzen, die in den Jahren 2000 und 2001 zwar die formalen Vorraussetzungen für die Beförderung zur Oberstudienrätin (aktuelle Beurteilung „sehr gut“) erfüllte, aber dennoch übergangen wurde. Ihr Widerspruch gegen das fiktiv festgelegte Anstellungsdatum im Jahr 2001 wurde mit der Begründung abgelehnt, sie habe das fristgerechte Einlegen von Rechtsmitteln versäumt.

Erst die Richter des BVerwG entschieden zugunsten der Klägerin und ordneten die Neuverhandlung an. Das Gericht bemängelte, dass der Dienstherr den unterlegenen Bewerbern nicht rechtzeitig vor der Neubesetzung einer Planstelle Gelegenheit eingeräumt habe, Rechtsmittel einzulegen. Zudem habe die Klägerin nicht die erforderlichen Informationen über den Stand und die Qualität des Auswahlverfahrens besessen, um die richtige Rechtsschutzentscheidung zu treffen. Dazu hätten ihr die Anzahl freier Planstellen und die persönliche Rangfolge bekannt sein müssen.

Unterrichte man Beamte nicht ausreichend, gebe es auch dann einen Anspruch auf Neuverhandlung der Beförderung, wenn sie im Auswahlverfahren keine Rechtsmittel eingelegt hätten. Stellt sich dabei heraus, dass der Dienstherr weitere gesetzliche Kriterien – etwa die Bestenauslese – verletzt hat, begründet sich ein Schadenersatzanspruch. Rückwirkend ab 2000 hätte die Klägerin dann Anspruch auf alle Leistungen einer Oberstudienrätin. Die Entscheidung darüber liegt jetzt bei der Berufungsinstanz. Sie muss prüfen, ob die Auswahlentscheidung des Dienstherrn Bestand hat oder fehlerhaft war.

(BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – AZ 2 C 26 03)

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