03.11.2005

Schulleiterversetzung rechtens

Auch private Aktivitäten von Lehrerinnen und Lehrern sind dienstlich von Belang. Wenn etwa die Mitgliedschaft in einer Vereinigung nicht mit dem staatlichen Erziehungsauftrag vereinbar ist, kommt eine Versetzung wider Willen in Betracht.

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz gilt dies dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Elternschaft und Lehrkräften tief greifend zerrüttet und der Schulfriede bedroht ist.
Im vorliegenden Fall war die Leiterin einer Realschule nicht nur Mitglied im Verein „Zentrum des Lichts“, sondern fungierte dort in herausgehobener Position als stellvertretende Vorsitzende. Da zur Vereinigung nur rund 20 Personen zählten, wurde ihr eine enge Verbindung zum Vorsitzenden unterstellt, der in Schriften und Äußerungen Ansichten vertrat, die mit dem staatlichen Erziehungsauftrag unvereinbar seien, so die Richter: Unter anderem sprach er sich für eine Zukunftsgesellschaft ohne demokratische Legitimation aus, die von einer Elite und einem Monarchen geführt werde. Er bezeichnete Behinderte als unwertes Leben, Medienlandschaft und Meinungsvielfalt sollten abgeschafft, Familienplanung und andere Individualrechte beseitigt werden.

Gegen ihre Versetzung zur Aufsichts- und Dienstleistungsdirektorin legte die Schulleiterin Widerspruch ein und beantragte die aufschiebende Wirkung.

Drei Jahre nach Übertragung der Schulleitung war sie noch mit der Bestnote beurteilt worden. Bundesweit berichteten Medien über den von ihr eingeführten „Umgangsformen-Unterricht“. Entsprechend groß war später das Medienecho, als das fragwürdige Engagement der Schulleiterin und ihre Verbindung mit verfassungsfeindlichen Zielen publik wurde. Eltern drohten mit Unterrichtsboykott und Schulwechsel, Lehrkräfte stellten Versetzungsanträge in Aussicht.

Die Schulaufsichtsbehörde hatte zunächst sieben Monate lang ermittelt und Gespräche mit dem Kollegium und der Elternschaft geführt, bevor sie die Versetzung verfügte. Aus ihrer Sicht gab es zur Versetzung keine Alternative, da der Schulfriede zerrüttet und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schulleiterin nicht mehr vorstellbar sei.

Sowohl die Vorinstanz als auch das OVG bestätigten in ihren Beschlüssen diese Auffassung. Beamte können gegen ihren Willen versetzt werden, wenn dies dienstlich geboten erscheint: In dem genannten Fall, so das Gericht, bestehe
ein gravierendes Spannungsverhältnis, das kurzfristig nicht behoben werden könne.

Hauptproblem der Schulleiterin sei es, dass sie gegenüber den Eltern ihr Ansehen massiv geschädigt und damit die Basis zur Kooperation verloren habe. Im Sinne des gleichrangigen Erziehungsrechts der Eltern seien Schulen aber auf deren partnerschaftliche Zusammenarbeit angewiesen. Die Schulbehörde habe nicht vorschnell agiert und dem Druck der Medien nachgegeben, sondern sorgfältig geprüft und ermittelt. Die Beamtin sei nicht nur verpflichtet, ihren Erziehungsauftrag nach Recht und Gesetz weltanschaulich neutral zu erfüllen, sie dürfe daran auch keinen Zweifel aufkommen lassen. Die enge Verbindung zum ersten Vorsitzenden der Vereinigung lasse diesen Zweifel jedoch zu. Auch ihr zwischenzeitlich erfolgter Austritt aus der Vereinigung sei als Ablösung von den vertretenen Inhalten zu hinterfragen, so die OVG-Richter. Denn sie habe danach noch in der Schriftenreihe des „Zentrum des Lichts“ ein Buch veröffentlicht. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schulleiterin werde mit der Versetzung nicht verletzt. Ausschlaggebend sei nicht ihre Weltanschauung, sondern die Gefährdung des Erziehungsauftrags nach dem gravierenden Vertrauensverlust gewesen.

(Beschluss OVG Koblenz vom 25. Februar 2005 – AZ 2 B 12250/04)

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