Eine Schulleitung hat nicht das Recht, sich in Arbeitskampfmaßnahmen einzumischen (/ Direktionsrecht). Gleiches gilt für andere Dienstvorgesetzte. Schulleitungsmitglieder dürfen z.B. keine Beamtinnen und / Beamte auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen oder einseitig / Notdienste anordnen.
Schulleiter und andere leitende Beschäftigte, die nicht verbeamtet sind, können aber an einem Streik teilnehmen, da das / Streikrecht nicht an eine Funktion gebunden ist.