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News vom 03.11.2005Strittig im vorliegenden Verfahren war neben dem Schadensersatzanspruch gegenüber Lehrkräften auch die Frage, wer zuständig ist, den Schadensersatz geltend zu machen. Es ging um das Dilemma, dass kommunale Schulträger zwar für die Sachkosten des Unterrichtsmaterials und der Ausstattung aufkommen. Die Lehrkräfte, die unter Umständen Schäden an diesen Dingen verursachen, sind hingegen Beschäftigte des Landes. Ein kommunaler Schulträger wollte deshalb das zuständige Land veranlassen, den Schaden an einem Kopierer gegenüber einer Lehrkraft geltend zu machen – der Weg der so genannten „Drittschadensliquidation“.
Der Sachschaden am Gerät war durch eine zum Kopieren nicht geeignete Plastikfolie entstanden, die der Lehrkraft allerdings von der Schulsekretärin ausgehändigt worden war.
Das Land lehnte die Drittschadensliquidation mit dem Hinweis auf eine mögliche Mitschuld der Sekretärin ab.
Das OVG Koblenz stellte klar, dass das Anliegen des kommunalen Schulträgers berechtigt sei. Um den Schulträger vor finanziellen Härten zu schützen, sei die Schadensliquidation im Drittinteresse ausdrücklich anerkannt, auch die Voraussetzungen dafür seien in diesem Fall erfüllt.
Das Kopieren auf Folie wurde von den OVG-Richtern nicht als alltäglicher Gebrauch eines Kopiergeräts bewertet. Die Lehrkraft, die erst kurz an der Schule tätig war, hätte eine ausführliche Unterweisung in die Funktionen des Kopiergerätes von sich aus verlangen müssen. Die kurze Verständigung mit der Sekretärin sei nicht ausreichend gewesen. Die Lehrkraft habe somit ihre Sorgfaltspflicht verletzt und grob fahrlässig gehandelt. Das OVG gab deshalb dem Schadensersatzanspruch gegenüber der Lehrkraft statt.
(Beschluss OVG Koblenz vom 28. Mai 2005 – AZ 12079/03)