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Tarifautonomie

 

Tarifautonomie ist das unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit abgeleitete Recht von Gewerkschaf ten und Arbeitgebern bzw. ihren Verbänden, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe in freien Tarifverhandlungen kollektiv festzulegen. Deshalb haben sich Regierung und Parlament aus der Tarifpolitik herauszuhalten.

Im Grundgesetz, in Art. 9 Abs. 3, ist das Recht verankert, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden”. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit können sowohl die Gewerkschaft als auch Einzelne für sich in Anspruch nehmen. Die Koalitionsfreiheit beinhaltet das Recht, zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge abzuschließen. Tarifparteien sind Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und die einzelnen Arbeitgeber.

Zur Ausübung der Tarifautonomie gehört auch die Tariffähigkeit, d. h. eine Tarifbelapartei muss sowohl rechtlich in der Lage sein, Tarifverträge abzuschließen, als auch faktisch über eine gewisse Durchsetzungsmacht verfügen. Denn die Tarifautonomie schließt auch das Recht ein, Tarifverträge notfalls mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen.


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