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News vom 05.01.2006Eine hessische Lehrerin hatte zunächst ergebnislos gegen die Berechnung ihrer Altersbezüge Widerspruch eingelegt und dann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt geklagt: Sie war ab August 1971 in Hessen als Lehrkraft tätig, ab August 1981 bis zu ihrem Ruhestand im Januar 2000 arbeitete sie Teilzeit und war zeitweise beurlaubt. Das Land Hessen setzte ihre Altersversorgung mit 52,18 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge fest und berücksichtigte dabei den Versorgungsabschlag wegen Teilzeit und Beurlaubung nach altem Recht. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das Lohngleichheitsgebot (Art. 119 Abs. 1 EGV). Der Abschlag treffe in erster Linie Frauen und wirke deshalb mittelbar diskriminierend. Sie beantragte stattdessen einen Ruhegehaltssatz von 57,94 Prozent, der sich an ihrer tatsächlichen Arbeitszeit und -leistung orientierte.
Das VG setzte das Verfahren zunächst aus und ließ die Vereinbarkeit des hessischen Versorgungsrechts mit den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts prüfen. Der Europäische Gerichtshof beantwortete in einer Vorab-Entscheidung (23. Oktober 2003, Rs. C-4/02 und C-5/02) die Fragen des VG, das danach dem Antrag der Klägerin folgte. (VG Frankfurt/Main vom 22. März 2004 – AZ 9 E 6192/00(2)).
Im Revisionsverfahren stützte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seinem Urteil die Entscheidung des VG Frankfurt am Main: Der so genannte Versorgungsabschlag bei Teilzeit dürfe bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nicht angewendet werden, da er eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen darstelle und damit dem EU-Recht widerspreche. Prozentual gesehen seien weitaus mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt und würden daher häufiger durch den Abschlag benachteiligt. Nationales trete in diesem Fall hinter EU-Recht zurück. Wenn Mitgliedsstaaten das Gemeinschaftsrecht nur mangelhaft in ihren Gesetzen und Verordnungen umsetzten, könnten negativ Betroffene dagegen klagen und damit die Anwendung von EU-Recht erreichen. Der Versorgungsabschlag könne auch nicht mit fiskalischen Gründen gerechtfertigt werden. Allerdings schränkte das BVerwG ein: Erst für Dienstzeiten ab dem 17. Mai 1990 ist der Versorgungsabschlag wegen Teilzeit und Beurlaubung unwirksam. Zu diesem Zeitpunkt trat das EU-Recht in Kraft, das den Normenkonflikt auslöste.
Altersbezüge für Dienstzeiten vor diesem Stichtag werden grundsätzlich weiterhin nach altem Recht bewertet. (BVerwG Urteil vom 25 Mai 2005, AZ – 2 C 14.04)