10.05.2005

Überstundenvergütung: Teilzeitlehrkräfte nicht länger benachteiligt

Nach einer eigens eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden rechtskräftig entschieden: Ab der ersten Überstunde haben Teilzeitlehrkräfte Anspruch auf Besoldung, und zwar anteilig gemäß ihrer aktuellen Vergütungsgruppe.

Geklagt hatte eine Beamtin, die als teilzeitbeschäftigte Lehrerin an einer Gesamtschule unterrichtete. Die von ihr während eines Monats geleisteten 2,5 Überstunden waren nicht vergütet worden, da die entsprechende beamtenrechtliche Regelung in Nordrhein-Westfalen (nach § 78 a LBG NW) erst ab der vierten Unterrichtsstunde Mehrarbeit (für andere Beamte ab der sechsten Arbeitsstunde) eine Vergütung vorsah. Da das VG Minden in dieser Regelung einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermutete, setzte es im Jahr 2002 das Verfahren aus (Beschluss vom 26. Juli 2002 – 4 K 123/01), um zu dieser Rechtsfrage eine EuGH-Vorabentscheidung einzuholen. Erwartungsgemäß urteilte der EuGh (Urteil vom 27. Mai 2004 –C-285/02), dass die nordrhein-westfälische Regelung über die Vergütung von Mehrarbeit für Beamte Gemeinschaftsrecht verletze: Sie benachteilige Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitkräften, denn die Überstunden von Vollzeitlehrern würden anteilig nach ihrer Besoldungsgruppe bezahlt, während für Teilzeitkräfte ein geringerer Stundensatz nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) gelte. Darüber hinaus seien drei unbezahlte Überstunden für Teilzeitkräfte eine im Verhältnis größere Zusatzbelastung als für Vollzeitlehrkräfte. Außerdem wirke die MVergV mittelbar diskriminierend, falls mehr Frauen in Teilzeit beschäftigt seien. Die endgültige Ausgestaltung der Überstundenvergütung wurde vom EuGH zurück an das VG Minden verwiesen.
Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass von landesweit 40 000 Teilzeitkräften in allen Schulformen 37 000 Frauen seien. Damit war hinsichtlich der alten MVergV der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt. Das VG Minden entschied, dass sich die Höhe des Vergütungsanspruchs ab der ersten Überstunde nicht nach den Stundensätzen der MvergV zu richten habe, sondern anteilig nach der aktuellen Besoldung. Im Falle der Klägerin liegt die Vergütung der Überstunden damit um rund ein Drittel höher.

Umsetzung des Landes gefordert
Überstundenvergütung von Teilzeitkräften treibt die GEW und ihre Rechtsschutzstellen seit Jahren um. Für Angestellte erreichte die GEW in NRW bereits vor Jahren eine Klärung im Sinne der Betroffenen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 1999 – 5 AZR 200/98). Auch für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen wurde ein Urteil erstritten (Oberverwaltungsgericht Münster vom 30. Juni 2003 – 6 A 4424/01), das eine anteilige Besoldung ab der ersten Überstunde vorsah. Das Land wollte jedoch zunächst eine höchstrichterliche Klärung abwarten, die spätestens mit dem EuGH-Urteil (s.o.) vorliegt. Die GEW erwartet jetzt Konsequenzen, damit den berechtigten Ansprüchen der Beamten endlich entsprochen wird. Bis dahin rät die GEW den teilzeitbeschäftigten (verbeamteten) Lehrkräften, die Vergütung von Mehrarbeit schriftlich einzufordern. Dazu gibt es ein Musterschreiben der GEW im Internet:
www.gew-nrw.de/Recht&Gesetz/
Beamtenrecht/Besoldung.

(VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 – AZ 4 K 123/01)

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