/ Arbeit & Recht
/ Arbeitsrecht
/ Rechtsprechung
/ Archiv Rechtsprechung
News vom 02.11.2006Wenn ein Arbeitgeber Mitarbeiter nicht gleich behandelt, verstößt er jedoch nicht automatisch gegen diese Richtlinie. Das entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Falle einer Lehrerin, die seit 1987 mit einem BAT-Vertrag bei einer Privatschule angestellt war.
Der private Schulträger hatte sowohl mit dem Schulleiter wie auch mit zwei Lehrern beamtenrechtliche Arbeitsverträge abgeschlossen, um zu verhindern, dass diese in den öffentlichen Schuldienst abwandern.
Die Klägerin hatte ebenfalls einen Antrag auf einen beamtenrechtlichen Arbeitsvertrag gestellt, der ihr jedoch mit Hinweis auf ihr Alter verweigert wurde: Weil sie das 45. Lebensjahr vollendet habe, habe sie in Niedersachsen kein Recht, verbeamtet zu werden. Damit bezog sich die beklagte Schule auf eine allgemeine Regelung des Beamtenrechts, die (nicht nur) in Niedersachsen grundsätzlich für alle Anwärter gilt.
Das BAG argumentierte, der Arbeitgeber habe bei freiwilligen Leistungen das Recht, Mitarbeiter ungleich zu behandeln, wenn es berechtigte sachliche Gründe – wie eine überdurchschnittliche Leistung – dafür gibt. Die Privatschule machte dabei ihr Interesse geltend, die anerkannten Mitarbeiter an die Schule zu binden.
Zwar gilt die EU-Richtlinie uneingeschränkt, doch laut BAG ist der Grundsatz der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit den jeweils gültigen arbeitsrechtlichen Normen zu bewerten: Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters sind zum Bespiel gerechtfertigt, wenn ein Höchstalter die Einstellung aus sachlichen Gründen beschränkt. Die Regelung im Beamtenrecht zielt darauf ab, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Ruhestand erreicht wird, damit der Ertrag aus der Arbeitsleistung einer Lehrkraft und die sozialen Pflichten eines Dienstherren in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Der Klägerin den beamtenrechtlichen Arbeitsvertrag – anlog zu den dienstrechtlichen Vorschriften – zu verweigern, verstoße bei richtlinienkonformer Auslegung nicht gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, da sie für alle Anwärter auf die Beamtenlaufbahn in Niedersachsen anzuwenden ist.
Zudem sei Gleichbehandlung nur gegenüber Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben und Positionen zu ermit
teln.
(BAG Urteil v. 11. April 2006 – 9 AZR 528/05)