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Unterbrechung

Im TV-L kommt es für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle auf die Zeit an, für die in der jeweiligen Stufe eine ununterbrochene Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausgeübt worden ist (siehe auch Arbeitgeberwechsel). Folgende Unterbrechungen der Tätigkeit sind unschädlich:


  • Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
  • Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen;
  • Zeiten eines bezahlten Urlaubs;
  • Zeiten eines Sonderurlaubs im betrieblichen oder dienstlichen Interesse;
  • Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einen Monat in einem Kalenderjahr; bei Lehrkräften während der Dauer der Sommerferien;
  • Zeiten einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Diese Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Unschädlich sind zudem sonstige Unterbrechungszeiten bis zur Dauer von jeweils drei Jahren und die Inanspruchnahme einer Elternzeit. Diese Zeiten werden jedoch nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Eine schädliche Unterbrechung von mehr als drei Jahren führt zur Zuordnung in die Stufe der Entgelttabelle, die der bisher erreichten Stufe vorangeht, jedoch in keine niedrigere Stufe als der Stufe, die bei Neueinstellung maßgeblich wäre.

Für den Fortbestand der Besitzstandsregelungen des TVÜ-L sind Unterbrechungen von weniger als einem Monat unschädlich, bei Lehrkräften Unterbrechungen während der Sommerferien; siehe auch Geltungsbereich TVÜ-L.


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