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News vom 06.06.2005Im September 2004 schockierte eine Meldung die Öffentlichkeit: Nach einer Schulhofprügelei starb ein 16-jähriger Schüler; er soll den 18-jährigen Täter beleidigt haben. Inzwischen erhob die Staatsanwaltschaft Dessau (Sachsen-Anhalt) Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die traurige Erkenntnis: Gewalt an Schulen lässt sich nicht generell verhindern. Auch Wachsamkeit, entschlossenes Handeln und das frühzeitige Einwirken auf Konflikte und Konfliktparteien können nicht immer Ärgeres verhüten.
Zur Ahndung von Gewalttaten wenden Schulen – jenseits der strafrechtlichen Verfolgung, die in der Regel parallel stattfindet – das Schulgesetz an. Die Instrumente gegen Fehlverhalten sind so genannte Ordnungsmaßnahmen, etwa Unterrichtsauschluss, Versetzung in eine Parallelklasse, Verlegung an einen anderen Schulstandort, Schulverweis. Zuständige Schulgremien bewerten und beschließen, wie man gegen die jugendlichen Gewalttäter vorgeht.
Enthemmte, aggressive Gewalt
Auch in einem anderen Fall wies das VG den Widerspruch ab.
Ein zur Tatzeit 16-jähriger Berufsschüler ging während des Unterrichts brutal auf einen Mitschüler los. Er traktierte ihn mit Fäusten und Tritten und beging schwere Körperverletzung. Die Lehrerin, durch eine Tischreihe behindert, konnte nicht eingreifen und wurde Zeugin. Die Klassenkonferenz beschloss den dreimonatigen Unterrichtsausschluss mit sofortiger Wirkung, die Versetzung in eine Parallelklasse sowie die Androhung des Schulverweises.
Das VG anerkannte ein besonderes öffentliches Interesse, den Unterrichtsausschluss sofort zu vollziehen. Bei einmaligem Fehlverhalten seien zwar mildere Ordnungsmaßnahmen möglich. Allerdings müsse die Art und Schwere der Tat sowie das Alter des Täters bewertet werden. Er sei aggressiv und ungehemmt vorgegangen. Mitschüler und Lehrkräfte bescheinigten ihm eine aggressive Grundhaltung. Mehrere Ordnungsmaßnahmen gleichzeitig seien deshalb angemessen.
Verabredete Schlägerei
In aktuellen Entscheidungen bestätigte das Verwaltungsgericht Hannover (VG) die Praxis von Schulen, gegenüber älteren gewaltätigen Schülern den rechtlichen Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NdsSchulG) weitgehend auszuschöpfen.
In einem Fall drohte eine 18-jährige Berufsfachschülerin ihrer Mitschülerin in der Pause damit, sie gemeinsam mit anderen auf dem Nachhauseweg zusammenzuschlagen. Später setzte sie die Drohung in die Tat um. Eine Lehrerin bekam das Vorgeschehen mit und informierte die Sozialarbeiterin der Schule, die am nächsten Tag alles in einem Vermerk festhielt. Das Opfer erschien nicht zum Unterricht, sondern war bereits wegen gefährlicher Körperverletzung im Krankenhaus. Eine Freundin des Opfers blieb dem Unterricht aus Angst fern, weil die Täterinnen sie als Zeugin bedroht hatten.
Die zuständige Klassenkonferenz beschloss kurzfristig den Unterrichtsausschluss bis zum Ende des Schuljahres mit sofortiger Wirkung und bekräftigte die Entscheidung nach einem Widerspruch. Ebenso entschieden weitere Klassenkonferenzen hinsichtlich der Mittäterinnen. Die Schule hielt im Interesse der Mitschüler sowie zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs den sofortigen Vollzug der Ordnungsmaßnahme für nötig. Die Angst des Opfers und die Bedrohung von Zeugen lasse keine andere Entscheidung zu.
Die Täterin legte vor dem VG Widerspruch ein. Es sei eine private Auseinandersetzung mit dem Opfer gewesen, die nicht auf dem Schulgelände stattgefunden habe. Da als Haupttäterin zwischenzeitlich die Schülerin einer anderen Schule verdächtigt werde, handele es sich um eine unzulässige Kollektivmaßnahme, so die Antragstellerin.
Das VG wies den Widerspruch ab: Die Schülerin habe ihre Pflichten grob verletzt, ihr Schulbesuch gefährde Menschen und beeinträchtige den Unterricht. Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme könne auch Fehlverhalten sein, das in der Schule beginne und außerhalb des Schulgeländes fortgesetzt werde. Das Schulgesetz verlange einen schulischen Bezug, der vorhanden sei. Von einer Schlägerei älterer Schüler an einer Berufsschule gehe größere Gefahr aus als von Auseinandersetzungen unter Kindern in der Regelschule. Dass der Unterricht versäumt und in Eigeninitiative nachgeholt werden müsse, sei beabsichtigt. Der sofortige Vollzug schrecke Nachahmer ab, das Fehlverhalten führe ohne Umweg zu spürbaren Konsequenzen.
(VG Hannover, 30. Juni 2004 – AZ 6 B 3071/04)
Sozialschädliches Verhalten
Gewalt an Schulen, insbesondere von jugendlichen oder erwachsenen Schülern begangen, rechtfertigt deutliche Gegenmaßnahmen. Zum Auftrag der Schulen gehört die Fürsorgepflicht für die gesamte Schulgemeinde und das Wahren des Schulfriedens. Das geht nur mit konsequenter Aufsicht und mit Akzeptanz von Regeln. Ordnungsmaßnahmen sind formal betrachtet keine erzieherischen Mittel, sondern sollen die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs gewährleisten. Werden Ordnungsmaßnahmen beschlossen, ist die Sozialschädlichkeit des Verhaltens zu bewerten, nicht die tatsächlichen Folgen. Gewalt, Vandalismus und Selbstjustiz haben an Schulen nichts zu suchen.
(VG Hannover, 11. April 2004 – AZ 6 B 947/02)