
Nach / BAT bekommt man für bestimmte Tätigkeiten nach einigen Jahren eine Vergütungsgruppenzulage. Wer diese bereits bekommt, erhält ab Oktober 2005 eine / Besitzstandszulage in gleicher Höhe.
Für die, die sie erst später bekommen hätten, gilt die / „Fünfzig-Prozent-Regel“: Nur wer am 1.10.2005 wenigstens die Hälfte der Zeit seit Beginn der Tätigkeit schon hinter sich hat, bekommt ab dem Monat die Besitzstandszulage, ab dem er sonst die Vergütungsgruppenzulage bekommen hätte. Ihre Höhe entspricht der vom September 2005.
Wer zunächst in den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 vor der Bezahlung einer Vergütungsgruppenzulage einen Fallgruppenaufstieg zurückzulegen hätte, (/ Aufstiege), steigt dann in die nächste Entgeltgruppe, bekommt aber später keine/ Besitzstandszulage, es sei denn, der Fallgruppenaufstieg ist zum 1.10.2005 bereits erfolgt und die Gesamtzeit (Zeit des Fallgruppenaufstiegs und Zeit für die Vergütungsgruppenzulage) ist zum 1.10.2005 bereits zur Hälfte zurückgelegt. Beschäftigte, für die die Vergütungsgruppenzulage zur Eingruppierung gehört, erhalten diese Zulage auch nach dem 30.9.2005. Das gilt auch für die entsprechenden Beschäftigten, die ab 1. Oktober 2005 neu eingestellt werden.