09.11.2001

Verjährungsrecht: Zahlungsansprüche rechtzeitig melden!

Vermögensrechtliche Zahlungen des Dienstherren, alle Besoldungs- und Versorgungsansprüche, regelt seit November 2001 das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes“. Wichtigste Änderung: Zahlungsansprüche verjähren bereits nach drei, nicht erst nach vier Jahren.

Die verkürzte Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB), die zum Jahresende 2004 erstmals erreicht wird, gilt grundsätzlich solange Landesgesetze oder dienstrechtliche Bestimmungen nicht anders lauten. Um folgende Zahlungen geht es: Dienst- und Versorgungsbezüge, sonstige Bezüge, Zuschläge, Sonderzuschläge, Leistungsprämien und -zulagen, Jubiläumszuwendungen, Aufwandsentschädigungen sowie Zuschüsse, die als Übergangsregelung im Zuge der Deutschen Einheit gewährt wurden. Wer nicht leer ausgehen oder einen Rechtsstreit riskieren möchte, sollte Ansprüche rasch prüfen und anmelden. Betroffen sind Beamte, Richter, Soldaten und Versorgungsempfänger.

Auch zuviel gezahlte Bezüge fallen unter das neue Schuldrecht. Nach drei Jahren können sie nicht mehr zurückgefordert werden. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die Verjährungszeit läuft nicht weiter, sobald Betroffene Widerspruch gegen einen Bescheid oder die Festsetzung der Bezüge einlegen. Auch eine Klage stoppt den Ablauf der Verjährung.

Waren den Beamten die Grundlagen für einen Anspruch auf höhere Bezüge unbekannt, läuft die Verjährungsfrist unter Umständen länger. Für „Altfälle“ gelten Übergangsregelungen: Wenn ein Anspruch vor dem 1. Januar 2002 bereits ein Jahr oder länger bestand, gilt das alte Recht.

(9. November 2001, BGBl. I S. 3138)

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