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02.12.2005

Vordienstzeit erhöht Ruhestandsgehalt auch bei Teilzeitarbeit

Ein früheres Angestelltenverhältnis kann den Ruhegehaltsanspruch eines Beamten erhöhen, wenn dieser vor der Verbeamtung in seinem Beruf tätig war.

Diese Regelung gilt auch für Teilzeitarbeit, wenn es sich dabei um eine hauptberufliche Tätigkeit handelte. Davon ist auszugehen, wenn die Arbeit der vorausgegangenen Schul- und Berufsausbildung entsprach und nachweislich keine Nebentätigkeit war.
Für die Anerkennung seiner Vordienstzeit klagte ein Lehrer erfolgreich gegen das Land Hessen: Im Anschluss an sein Zweites Staatsexamen war er etwa sieben Jahre lang nahezu lückenlos als angestellte Lehrkraft aktiv, allerdings mit Lehraufträgen für zwölf bis 13 Wochenstunden. Erst 1982/83 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen. Als der Kläger im Jahr 2000 in den Ruhestand versetzt wurde, lehnte das Land die Anerkennung der Vordienstzeit ab, da es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe.
Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es bezog sich auf das Beamtenversorgungsgesetz, das ausdrücklich Vordienstzeiten anerkennt, die nach dem 17. Lebensjahr im öffentlichen oder nicht nichtöffentlichen Schuldienst hauptberuflich erbracht werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit zur Verbeamtung führt.
Nach Ansicht der Richter trafen alle Gesichtspunkte auf den Kläger zu. Zudem erkannten sie seine Dienstzeit als Angestellter als eine hauptberufliche Tätigkeit an: Er habe die geringe Unterrichtsstundenzahl nicht freiwillig gewählt, sondern seine Arbeitskraft lückenlos und vor allem voll zur Verfügung gestellt. Auch Nebentätigkeiten habe er nachweislich nicht ausgeübt. Die Lehraufträge stellten den Schwerpunkt seiner Berufstätigkeit dar.
Der Kläger habe als angestellte Lehrkraft entsprechend seiner Ausbildung gearbeitet und sei schließlich auch als Lehrer verbeamtet worden. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20 04)

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