03.04.2006

Werbungskosten: Studienfahrt muss ausschließlich beruflicher Fortbildung dienen

Studienreisen müssen ausschließlich der beruflichen Weiterbildung dienen. Nur dann können Kosten bei der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zunächst hatte ein Berufsschullehrer aus Mecklenburg-Vorpommern mit dem Fach Englisch gegen sein Finanzamt geklagt. Er unternahm 1998 eine zweiwöchige Studienreise für Englischlehrer nach Irland, die speziell für Berufsschullehrer anerkannt und staatlich gefördert war. Das Finanzamt erkannte die Kosten für die Sprachreise in Höhe von 2311 Mark dennoch nicht als Werbungskosten an, da die Fahrt mit privaten Zwecken verbunden gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) gab nach Prüfung des Programms jedoch dem Lehrer Recht: Pro Woche wies er an drei Tagen ganztätig Sprachunterricht nach, an den anderen Werktagen halbtags, hinzu kamen Vor- und Nacharbeiten sowie Projektarbeit für Unterrichtsmaterial. Die überwiegend berufliche Begründung der Fahrt erkannte das FG an. Das Gericht würdigte zudem die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) sowie des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus den Jahren 1999 und 2000: Rein beruflich motivierte Studienreisen sind als Werbungskosten anerkannt, auch wenn sie ins Ausland führen.

Das Finanzamt ging in Revision und erhielt teilweise Recht. Der BFH verwies den Rechtsstreit zur endgültigen Entscheidung zurück an das FG. Hier sei zu prüfen, ob die erstinstanzliche Beweisaufnahme ausreichend berücksichtigt worden sei. Eine Zeugin habe auf Programmänderungen und zusätzliche Besichtigungstouren hingewiesen. Ein erheblicher Teil der Veranstaltungszeit habe zur freien Verfügung gestanden. Doch nur wenn eine Fortbildung (nahezu) ausschließlich dem Erwerb beruflicher Kenntnisse diene, seien Werbungskosten für eine Auslandsreise und einen Lehrgang abziehbar. Deshalb müsse ermittelt werden, inwieweit die Fahrt private Reiseinteressen und berufliche Fortbildungsziele erfüllt hat. Die zweifelsfreie Klärung dieses Sachverhalts sei zur Berechnung der Einkommensteuer unverzichtbar.

(Bundesfinanzhof vom 19. Dezember 2005, AZ VI R 88/02)

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