
Bevor zum Streik aufgerufen werden kann, sind bestimmte Verfahrensschritte vorgeschrieben. Erst wenn diese scheitern kommt es zum Streik. In jeder Phase des Ablaufs kann aber noch eine Einigung erzielt werden. Nachfolgend eine kurze Übersicht über die einzelnen Verfahrensschritte:
1. Schlichtungsverfahren: Sind die Verhandlungen gescheitert, wird zunächst eine Kommission unter dem Vorsitz von zwei „Schlichtern“ damit beauftragt, eine Einigungsempfehlung zu erarbeiten. Einer der beiden vorsitzenden Schlichter wird von den Gewerkschaften, der andere von den Arbeitgebern benannt. Während dieser Zeit besteht „Friedenspflicht“, d.h. es darf keine Warnstreiks geben. Der Schlichtungsspruch wird den Tarifkommissionen von Arbeitgebern und Gewerkschaften vorgelegt. Kommt die Gewerkschaft zu der Auffassung, dass das Ergebnis der Schlichtung nicht annehmbar ist, leiten die Gewerkschaften den Streik ein. Hierbei handelt es sich um Streiks, die in der Regel unbefristet sind und mit denen die Arbeitgeber so stark unter Druck gesetzt werden können, dass ein Kompromiss möglich wird.
2. Urabstimmung: Ein Streik, der auch Erzwingungsstreik genannt wird, ist das letzte Mittel und die schärfste Waffe der Gewerkschaften in einem Tarifkonflikt. Deshalb muss gewährleistet sein, dass er von der Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder getragen wird. Um dies sicher zu stellen, geht einem Streik eine Urabstimmung voraus, bei der die Mitglieder gefragt werden, ob sie bereit sind, für die von den Gewerkschaften erhobenen Forderungen die Arbeit niederzulegen. Die Urabstimmung kann, je nach regionalen Gegebenheiten, im Gewerkschaftshaus oder anderen Räumlichkeiten stattfinden oder sie kann per Brief schriftlich erfolgen. Wenn 75 Prozent der Befragten eine Arbeitsniederlegung befürworten, können die Gewerkschaften zu einem Streik aufrufen.
3. Streik: Die Gewerkschaften und ihre Arbeitskampf-Leitungen entscheiden darüber, in welchen Regionen, welche Teile des öffentlichen Dienstes dazu aufgerufen werden, die Arbeit niederzulegen. Entsprechend diesem Streikaufruf, sind dann alle Beschäftigten aufgefordert, die Arbeit ruhen zu lassen.
4. Wiederaufnahme der Verhandlungen: Wenn die Arbeitgeber sich bereit erklären, ihr Angebot nachzubessern, werden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen. Auch in dieser Zeit kann der Streik fortgesetzt werden.
5. Beendigung des Streiks: Zur Beendigung des Streiks werden die Gewerkschaftsmitglieder wiederum aufgefordert, per Abstimmung zu erklären, ob sie mit dem erzielten Verhandlungsergebnis einverstanden sind. Der Streik wird nur dann fortgesetzt, wenn 75 Prozent der Abstimmenden dies für notwendig halten. Andernfalls wird der Streik durch eine entsprechende Beschlussfassung des Gewerkschaftsvorstands beendet.

// Grafik: Ablauf von Tarifverhandlungen
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