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04.03.2005

Wunsch, über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten, abgelehnt

Die einen sehnen den Ruhestand herbei, die anderen würden gerne länger arbeiten – sogar über die gesetzliche Grenze des 65. Lebensjahres hinaus. Ist das möglich?

Ein Hochschulbeamter im höheren Dienst stellte den Antrag, über das 65. Lebensjahr hinaus für mindestens ein Jahr länger im Dienst zu bleiben. Er war als Justiziar und Abteilungsleiter tätig und hätte sich auch mit einer Weiterbeschäftigung ausschließlich als Justiziar begnügt.

Die Hochschule lehnte ab, das zuständige Verwaltungsgericht (VG) wies seinen Eilantrag auf einstweilige Anordnung als nicht zulässig zurück. Schließlich verneinte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz den Anspruch auf eine Verlängerung der Dienstzeit mit einem Beschluss rechtskräftig. Die OVG-Richter betonten allerdings, entgegen der Begründung des VG, dass ein Antrag auf Verschiebung der Altersgrenze grundsätzlich zulässig sei.

Die Formel für flexible Altersgrenzen lautet: Grundsätzlich ja, aber .... Zunächst standen und stehen im geltenden Recht die öffentlichen Interessen der Dienstherren im Vordergrund. In den entsprechenden Landesgesetzen wurden die Altersgrenzen bereits flexibilisiert, damit bei Bedarf erfahrene, bewährte Beamte länger zur Verfügung stehen können. Das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Personalwirtschaft wird als Begründung ebenso angeführt wie die Auswirkungen des demografischen Wandels: Man rechnet in Zukunft mit einem Mangel an qualifiziertem Nachwuchs.

Allerdings existieren – davon unberührt – die persönlichen Bedürfnisse der Mitarbeiter, die auch den Hochschulbeamten zum Antrag bewogen haben. Bei der Gestaltung der Lebensarbeitszeit, so die OVG-Richter, zeichne sich ein wachsendes Bedürfnis nach individueller Bestimmung ab, dem der Gesetzgeber Rechnung trage. Er räume den Beamten das individuelle Antragsrecht ein, die Dienstzeit über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu verlängern. Allerdings leite sich daraus kein Rechtsanspruch ab. Die letzte Entscheidung über die Weiterbeschäftigung fälle der Dienstherr, der personalwirtschaftliche und organisatorische Gegebenheiten prüfen müsse. Liege kein dienstliches Interesse vor, werde ein Antrag in der Regel abgewiesen. Die subjektiven Rechte und Interessen der Antragsteller stünden nicht im Vordergrund.

(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2004, AZ 2 B 11470/04, rechtskräftig)

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