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ZuwanderungsgesetzWas das im Einzelnen heißt, ist allerdings nach dem Kompromiss ebenso unklar wie vorher. Hinsichtlich der im Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Integrations- bzw. Sprachkurse ist einerseits erfreulich, dass am Rechtsanspruch festgehalten wurde, anderseits sind die Sanktionen bei Nichtteilnahme verschärft worden: Diese beziehen sich bei Neueinwanderern auf den Aufenthalt, bei denen, die schon länger hier leben, auf die Leistungen (z.B. nach SGB II). Die im §43 Abs. 4 Zuwanderungsgesetz vorgesehene Rechtsverordnung wird voraussichtlich in der zweiten Augusthälfte in die Ressortabstimmung gehen und noch in diesem Jahr verabschiedet. Dadurch dass der Bund - im Gegensatz zur ursprünglichen Planung - für die Basis- und Aufbaukurse zuständig ist, gleichzeitig das Finanzvolumen aber nur geringfügig erhöht hat, wird es voraussichtlich zu einer weiteren Verschlechterung der Bedingungen kommen: hinsichtlich des Stundenumfangs, den vorgesehenen Stundensatz (bisher vorgesehen: 2,05 EUR) und der Selbstbeteiligung der Kursteilnehmer/Innen.