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höherwertige Tätigkeit, vorübergehende Ausübung
Wird eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt, so wird ab dem 1.10.2007 eine Zulage rückwirkend vom Beginn des ersten Tages der höherwertigen Tätigkeit an gezahlt, wenn diese mindestens einen Monat geleistet worden ist. Durch die Zulage wird das aktuelle Gehalt vorübergehend auf das Gehalt in der höheren / Entgeltgruppe aufgestockt, welches man bei einer / Höhergruppierung erhalten würde.